Isi hat geschrieben: ↑Mi Mai 09, 2018 7:24 am
Und selbst wenn Einwilligungen gegeben werden (z. B. von den Gästen auf einer Hochzeitsfeier): Es muss neuerdings immer die Möglichkeit bestehen, dass jemand nachträglich seine Einwilligung zurück ziehen kann und dann müssen die Bilder gelöscht werden. Laut neuer Verordnung kann niemand "einmal für alle Zeit" seine Einwilligung zur Veröffentlichung abgeben - es muss immer die Möglichkeit des Widerrufs geben. Das ist ein gewisser Organisationsaufwand.
Ich finde es anstrengend über das Thema zu reden, wenn etwas in den Raum geworfen wird, was aber nicht konkret in Abgleich gebracht wird mit der neuen Verordnung. Vermutung und Bauchgefühl helfen an dieser Stelle nicht.
https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-fotobusiness/
https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-u ... ie-teil-2/
https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-u ... ie-teil-3/
https://www.fotorecht-seiler.eu/massnah ... obusiness/
Hier hat sich mal ein auf Fotografie spezialisierter Rechtsanwalt mit der neuen EU Datenschutzverordnung auseinandergesetzt. Ich habe die Artikel eben nur überflogen, aber ich finde sie gut verständlich.
Außerdem findet die EU Datenschutzverordnung keine Anwendung bei Fotos, die rein zu persönlichen oder familiären Zwecken gemacht werden. Also können wir munter weiterhin u.a. auf unseren Reisen Fotos - auch von anderen Menschen - machen, solange wir sie nicht veröffentlichen. (§2 Abs.2 EU Datenschutzverordnung).
Die EU Datenschutzverordnung zu lesen ist nicht nur anstrengend, sondern wirft bei mir mehr Fragen auf als dass sie beantwortet werden. Die Verordnung ist katastrophal formuliert - Bandwurmsätze - und die Definitionen sind so unklar, so dass selbst bei erfahrenen Juristen große Unsicherheit besteht, was das nun alles genau bedeuten soll. Meiner Erfahrung nach wird entweder der deutsche Gesetzgeber die nationalen Gesetze nachbessern müssen und/oder es wird zu gerichtlichen Entscheidungen kommen, die dann die Rechtslage klären.
Fazit:
Fotos sind personenbezogene Daten im Sinne der EU Datenschutzverordnung, auch wenn sie keine Personen ablichten. Das liegt an unsere heutigen Technik, weil mit dem digitalen Erstellen des Fotos gleichzeitig Daten, beispielsweise über Zeit der Aufnahme, erhoben und festgehalten werden.
Das Erstellen von Fotos rein zu privaten oder familiären Zwecken fällt nicht unter die EU Datenschutzverordnung. Wenn ich also ein Foto mache rein zu privaten Zwecken, dann benötige ich nicht die Einwilligung der Person, die auf dem Foto ist, jedenfalls nicht nach der EU Datenschutzverordnung.
Frage ist, was mit den Fotos ist, die wir zu privaten Zwecken gemacht haben, hier aber voröffentlichen. Ich gehe davon aus, dass mit der Veröffentlichung von den Fotos diese nicht mehr alleine einem rein privaten Zweck dienen. Darum fällt die Veröffentlichung unter die EU Datenschutzverordnung. Wir müssten also nachweisen können, dass uns eine Einwilligung der Person vorliegt, die wir abgelichtet haben. Bei Minderjährigen müssen wir die Einwilligung des Sorgeberechtigten nachweisen können. Dabei stellt die EU Datenschutzverordnung ausdrücklich auf die Nachweispflicht ab.
So, ich bin mir nicht sicher, ob ich etwas Licht ins Dunkel bringen konnte.